Was ist eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung?
Die EEE (Einheitliche Europäische Eigenerklärung) ist ein Standardformular für eine Eigenerklärung von Unternehmen, über die vorläufige Eignung und über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
Dieses Formular enthält Informationen über die finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit eines Unternehmens und gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten
Rechtliche Grundlage und Versionen der EEE gemäß EU-Durchführungsverordnung 2016/7
Die europaweit einheitliche Form der EEE wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der europäischen Kommission vom 05.01.2016 vorgegeben.
Es gibt zwei Versionen der EEE: Eine vollelektronische und eine papierbasierte.
Seit dem 18.10.2018 ist für die Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ausschließlich die vollelektronische Eigenerklärung zu verwenden. Ein Online-Formular eines deutschsprachigen EEE-Services ist unter anderem: https ://uea.publicprocurement.be/gdpr
Leitfaden des BMWi: Unterstützung beim Ausfüllen der EEE
Ergänzend hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Leitfaden für das Ausfüllen der EEE herausgegeben, der sich an der elektronischen EEE und dem zu ihrer Erstellung angebotenen Online-Dienst der Europäischen Kommission orientiert.
Welche Unterlagen müssen für den Nachweis der Eignung eingereicht werden?
Die Dokumente können je nach den spezifischen Anforderungen einer Ausschreibung variieren, beinhalten aber z. B. typischerweise:
- Finanzberichte: Jahresabschlüsse, Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen.
- Bescheinigungen: Steuerbescheinigungen, Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger und gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
- Referenzen: Belege über frühere Aufträge oder Projekte, die die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dokumentieren.
- Zertifikate: Zertifizierungen nach ISO-Normen oder andere branchenspezifische Zertifikate.
Unter welchen Umständen kann ein Unternehmen bei einer Vergabe ausgeschlossen werden?
Die häufigsten Gründe für einen Ausschluss sind:
- Unvollständige oder ungenaue Angaben: Ist die EEE unvollständig oder ungenau ausgefüllt, kann das zur Ablehnung führen – z. B. wenn wichtige Informationen fehlen oder falsche Angaben gemacht wurden.
- Vorliegen von Ausschlussgründen: Die EEE enthält einen Abschnitt, in dem Unternehmen angeben müssen, ob Ausschlussgründe vorliegen, wie z. B. strafrechtliche Verurteilungen, Zahlungsausfälle oder andere schwere Verfehlungen
- Nichterfüllung der Eignungskriterien: Im Formular wird u. a. abgefragt, ob das Unternehmen eine ausreichende finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit besitzt. Diese sollten für eine sichere Teilnahme an einer Ausschreibung erfüllt sein.
- Formale Fehler: Fehlende Unterschriften von autorisierten Personen sowie falsche oder fehlende Dokumente können zur Ablehnung führen.
Eigenerklärung wurde abgelehnt, was jetzt?
Die Ablehnung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung ist ärgerlich, aber es gibt verschiedene Schritte, die ein Teilnehmer unternehmen kann, um auf die Ablehnung zu reagieren.
Von der Überprüfung des Ablehnungsbescheids und dem Kontakt mit der Vergabestelle über das Einlegen von Rechtsmitteln bis hin zur Korrektur von Fehlern und der erneuten Bewerbung stehen dem Teilnehmer mehrere Optionen offen.
Eine sorgfältige Analyse der Ablehnungsgründe und gegebenenfalls die Unterstützung durch Experten können dazu beitragen, die Chancen bei künftigen Ausschreibungen zu verbessern.
Vorteile der EEE und ihre Anwendungspflichten
Diese einheitliche Form der Eigenerklärung wird im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen in der EU verwendet wird, um Unternehmen die Vorlage von Nachweisen und Zertifikaten in den frühen Phasen eines Vergabeverfahrens zu vereinfachen.
Durch die EEE entfällt bei der Abgabe eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages die Notwendigkeit, viele umfangreiche Bescheinigungen oder Nachweise vorzulegen und reduziert so den Aufwand für ein Unternehmen.
Ein Unternehmen kann freiwillig eine EEE vorlegen, auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber keine vorausgefüllte EEE zur Verfügung gestellt hat. Dieser ist in einem solchen Fall verpflichtet, die vorgelegte EEE als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu akzeptieren.
Eine Verwendungspflicht für Unternehmen besteht nur dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Verwendung der EEE vorschreibt, was ihm freisteht.
Der öffentliche Auftraggeber wiederum ist nicht verpflichtet, eine vorausgefüllte EEE in den Vergabeunterlagen bereit zu stellen, erleichtert damit aber den Unternehmen das Ausfüllen der EEE.