Amtsermittlungs- oder Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Vergabekammer in einem Nachprüfungsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 163 Abs. 1 S. 1 GWB). Allerdings gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Die Vergabekammer kann sich bei der Erforschung des Sachverhalts auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihnen sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet (§ 163 Abs. 1 S. 2 u. 3 GWB). Im normalen Zivilrechtsverfahren, also auch im Rechtsschutz im Unterschwellenbereich gilt nicht der Amtsermittlungsgrundsatz, sondern der Beibringungsgrundsatz.