Zusammengstellt von Wolf-D. Glockner
Rechtsanwalt
Durch den Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (Kommunale Vergabegrundsätze) vom 28.08.2018, veröffentlicht im Ministerialblatt NRW vom 11.09.2018 tritt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 02.02.2017 mit einigen Abweichungen nun zum 15.09.2018 auch für die Vergabestellen der Kommunen in Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die UVgO ist für Bundesbehörden bereits seit dem 01.09.2017 durch ein BMF-Rundschreiben in Kraft getreten und durch die am 11.05.2018 erlassene und am 08.06.2018 verkündete Änderung des Runderlasses des Finanzministers NRW mit einigen Ergänzungen für die Vergabestellen der Landesverwaltung in Nordrhein-Westfalen.
Anzuwenden sind die im Erlass festgelegten Vergabegrundsätze von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie deren eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. Keine Anwendung finden die Vergabegrundsätze auf Eigenbetriebe, kommunal beherrschte Unternehmen, Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts und Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist.
Die in dem Erlass festgelegten Vergabegrundsätze gelten ausschließlich bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzte Auftragswerte die sich aus § 106 GWB ergebenden EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer nicht erreichen. Zur Bestimmung des geschätzten Auftragswertes wird auf § 3 der Vergabeordnung vom 12.04.2016 verwiesen.
Nach Ziff. 5.1 des Runderlasses soll die UVgO bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte angewendet werden. Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).
Gemäß § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW muss der Vergabe von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kommunalen Praxis sieht der Erlass nachfolgende, vereinfachte Möglichkeit zur Wahl der Vergabeart vor:
Die Ausnahmetatbestände für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe/Freihändige Vergabe (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) im Sinne von § 3a der VOB/A sowie § 8 Abs. 3 und 4 der UVgO oberhalb der in Nr. 6.1 bis 6.3 genannten Wertgrenzen bleiben hiervon unberührt.
Nach Nr. 7 des Erlasses können Kommunen Vergabeverfahren mittels E-Mail abwickeln, wenn ein Fall des § 38 Abs. 4 UVgO vorliegt, wenn also entweder der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro nicht überschreitet oder eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. In diesen Fällen ist der kommunale Auftraggeber also zur Akzeptanz oder Vorgabe elektronisch eingereichter Teilnahmeanträge oder Angebote nicht verpflichtet. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation nach § 7 UVgO. In diesen Fällen kommen § 7 Abs. 4, §§ 39 und 40 der UVgO und §§ 11a und 14 der VOB/A nicht zur Anwendung.
Der bisher geltende Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Kommunale Vergabegrundsätze“ vom 06.12.2012 wird aufgehoben. Der neue Runderlass tritt am 15.09.2018 in Kraft.