Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangen (§ 60 Abs. 1 VgV). Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.
Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB nicht eingehalten werden. Im Unterschwellenbereich dürfen bei Bauvorhaben Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis stehen und insbesondere unangemessen niedrige Angebote, nicht bezuschlagt werden (§ 16d Abs. 1 VOB/A und § 44 Abs. 1 UVgO).
Ergänzend die Gesetzestexte:
§ 16d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
§ 44 Abs. 1 UVgo
(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.