Das Anschreiben, insbesondere die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 VgV, § 8 Abs. 1a VOL/A und § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A Teil der Vergabeunterlagen.
Ergänzend gilt § 21 Abs. 1 Nr. 1 UVgO dem Anschreiben:
(1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
- dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,