Bauaufträge sind nach § 103 Abs. 3 GWB Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen gem. § 103 Abs. 3 Nr. 1 GWB oder eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gem. den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zu Gute kommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.
Bauleistungen sind nach § 1 VOB/A Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Die Leistung selber muss am Bauwerk oder am zugehörigen Grundstück erbracht werden.
Reine Lieferleistungen, z.B. von Möbeln, sind keine Bauleistungen, obwohl sie im weitesten Sinne zur Herstellung der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen. Zu den Bauleistungen gehören aber alle Arbeiten, die dazu dienen, die Funktion des Gebäudes zu erfüllen. So sind die Lieferung und Montage der für die bauliche Anlage erforderlichen maschinellen und elektronischen Anlagen Bauleistungen.
Bei der Instandhaltung und Reparatur von Bauwerken ist die Unterscheidung zu reinen Dienstleistungen teilweise problematisch. Ein Abgrenzungskriterium ist, ob in die bauliche Anlage eingegriffen wird. Ist dies nicht der Fall, z.B. bei Reinigungsarbeiten, liegt keine Bauleistung, sondern eine Dienstleistung vor.