Eine Beschleunigungsvergütung ist eine zusätzliche Zahlung (Prämie), die der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer vereinbart, wenn die Fertigstellung einer Leistung vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist erfolgt. Sie ist damit das Gegenstück einer Vertragsstrafe.
Zulässigkeit der Vereinbarung einer Beschleunigungsvergütung im Vergaberecht
Im Vergaberecht sind Beschleunigungsvergütungen nur gem. § 9a VOB/A, § 9a EU VOB/A und § 9a VS VOB/A vorgesehen. Beschleunigungsvergütungen (Prämien) sind danach nur vorzusehen, wenn die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt. Die Vereinbarung einer Beschleunigungsvergütung kann somit vom öffentlichen Auftraggeber nur bei Bauleistungen vereinbart werden und auch hier nur, wenn die vorzeitige Fertigstellung nicht nur vorteilhaft ist, sondern erhebliche Vorteile bietet. Im Hochbau ist eine solche Konstellation eher selten. Häufiger ist die Vereinbarung einer Beschleunigungsvergütung im Straßenbau.
Beschleunigungsvergütungen im Straßenbau
Im Straßenbau, insbesondere bei Bauarbeiten auf stark belasteten Straßenabschnitten, bringt eine vorzeitige Fertigstellung regelmäßig erhebliche Vorteile. Eine Beschleunigungsvergütung darf auch hier jedoch nicht in jedem Fall vom öffentlichen Auftraggeber zugesagt werden. Nach Teil 3 Abschnitt 1.3. (Nr. 18 und 19) der „besonderen Vertragsbedingungen (Ausgabe 8 2018)“ im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) kann eine Beschleunigungsvergütung im Straßenbau bei hochbelasteten Straßenabschnitten vereinbart werden und sie ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- - Vorgabe einer knapp bemessenen Frist für die Verkehrsbeschränkung,
- - Baumaßnahmen unter Verkehr an hoch belasteten Straßenabschnitten mit Verkehrseinschränkungen,
- - Vorgabe einer maximalen, gemäß der Zugrundelegung der Baubetriebsform 2 (6-Tage-Woche, Ausnutzung des Tageslichts) ermittelten, knappen Bauzeit durch den Auftraggeber nach Datum oder nach Werktagen in den besonderen Vertragsbedingungen,
- - Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Überschreitung der vorgegebenen Frist.
Zunächst ist für die Differenz zwischen den angegebenen und tatsächlichen Kalendertagen, bzw. Fristen für Verkehrsbeschränkungen zu bestimmen und dann in Euro (netto) je Kalendertag angegebene Höhe mit den im Vordruck (HVA B-StB-„Beschleunigungsvergütung Nutzungsausfallkosten“ angegebenen Nutzungsausfallkosten (Euro/d netto) zu multiplizieren und zu vereinbaren.
Als Tage mit Verkehrsbeschränkungen sind dabei jene Tage anzusehen, an denen der Verkehrsfluss wegen Einschränkung der Anzahl und/oder der Breite einzelner Fahrstreifen (einschließlich des Standstreifens) und/oder eine Umleitung durch baustellenbedingte Geschwindigkeitsbeschränkungen von bis zu 80 km/h behindert wird. Tage mit anteiliger Verkehrsbeschränkung werden jeweils als voller Kalendertag gerechnet. Sollten bei der Abnahme Mängel festgestellt werden, so sind die für die Mängelbeseitigung angefallenen Kalendertage mit Verkehrsbeschränkungen bei der Berechnung der Beschleunigungsvergütung zu berücksichtigen.
Der Vordruck „HVA B-StB – Beschleunigungsvergütung“ ist den besonderen Vertragsbedingungen beizufügen.