Beurteilungsspielraum im Vergaberecht bedeutet, dass dem Auftraggeber hinsichtlich materiell-rechtlich nicht eindeutig bestimmter Begriffe Beurteilungsspielräume zustehen, wie z.B. für Begriffe wie „fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen“ oder „wirtschaftlichstes Angebot“. Innerhalb des Beurteilungsspielraums gibt es nicht nur eine einzig richtige Lösung. In solchen Fällen dürfen Nachprüfungsinstanzen daher ihre eigene Wertung nicht an die Stelle der Wertung der Vergabestelle setzen.