Die Bindefrist eines Angebots ist der Zeitraum, in welchem ein Bieter an sein Angebot zivilrechtlich gebunden ist, es also nicht zurückziehen oder ändern kann. Bei Vergabeverfahren sind die Angebote regelmäßig so auszulegen, dass sich der Bieter der Zuschlagsfrist unterwirft. Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter somit an sein Angebot gebunden. In der VOL/A wird die Zuschlagsfrist auch als Bindefrist bezeichnet.
Wenn absehbar ist, dass der Auftraggeber den Zuschlag nicht innerhalb dieser Zuschlags- oder Bindefrist erteilen kann, muss er sich mit den Bietern über eine Verlängerung einigen, also insbesondere in dem Fall, dass ein Nachprüfungsverfahren nach § 155 ff. GWB beantragt wird.
Ergänzung zur VOL/A: Neuerdings regelt §13 UVgO die Fristen.