Leistungen können unter Berücksichtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag), § 14 Satz 1 UVGO, § 3a Abs. 4 VOB/A. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Ein Direktauftrag ist nur bei Bagatellvergaben bis zu bestimmten Wertgrenzen zulässig. Die Wertgrenze für Lieferleistungen und Dienstleistungen liegt bei einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 14 UVgO) und für Bauleistungen bei einem voraussichtlichen Auftragswert von bis zu 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 3a VOB/A).
Bei einem Direktauftrag handelt es sich nicht um ein Vergabeverfahren.