Das Diskriminierungsverbot oder Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB gehört zu den grundliegenden Verfahrensgrundsätzen des Vergaberechts. Danach sind die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln, es sei denn eine Ungleichbehandlung ist aufgrund des Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
Eine unterschiedliche Behandlung z.B. aufgrund von Staatsangehörigkeit oder lokaler Ansässigkeit ist unzulässig. Die häufig politisch erhobene Forderung, örtlich ansässige Unternehmen bei der Auftragsvergabe zu bevorzugen, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.
Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot kann auch vorliegen, wenn der Auftraggeber seine Entscheidungen nicht in gleichem Maße gegenüber allen Bewerbern bzw. Bietern trifft. So ist es unzulässig, wenn der Auftraggeber einen Bieter aus dem Vergabeverfahren ausschließt, weil geforderte Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bei einem anderen Bieter jedoch auf den Ausschluss verzichtet.
Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt auch vor, wenn der Auftraggeber einen ihm eingeräumten Ermessenspielraum nicht gleichartig gegenüber allen Bewerbern, bzw. Bietern ausübt, z.B. wenn er von einem Bieter Unterlagen nachfordert und einem anderen Bieter nicht die Möglichkeit gibt, die Unterlagen nachzureichen.
Das Diskriminierungsverbot erfordert auch, dass alle Bewerber, bzw. Bieter gleiche Fristen und gleiche Informationen erhalten. So müssen z.B. alle Bieter Kenntnis von Fragen und Antworten erhalten.