Der öffentliche Auftraggeber kann für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen (§ 22 Abs. 1 VgV).
Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem sind die Vorschriften für das nicht offene Verfahren zu befolgen.
Ein dynamisches Beschaffungssystem wird ausschließlich mit Hilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben.
Ein dynamisches Beschaffungssystem steht den gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern offen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden und ist kostenlos.
Es handelt sich somit um ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von marktüblichen Leistungen. Den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale. Es handelt sich somit um eine elektronische Einkaufsplattform, bei der sich der Auftraggeber mit elektronischer Hilfe einen Kreis von Bietern für bestimmte Waren oder Warengruppen aussucht, um dann den entsprechenden Auftrag zu vergeben. Dabei wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert und alle geeigneten Unternehmen, die zulässige Erklärungen zur Leistungserbringung abgegeben haben, werden zugelassen. Die Leistung wird dann nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe von einem der Teilnehmer bezogen.