Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind (§ 53 Abs. 3 VgV).
Bei der fortgeschrittenen elektronischen Signatur wird die elektronische Signatur mit einem einmaligen Signaturschlüssel erstellt. Zur Unterzeichnung eines digitalen Angebots mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur benötigt der Bieter eine passende Software der Vergabestelle. Die fortgeschrittene Signatur ist technisch somit ein Software-Zertifikat.
Bei der fortgeschrittenen elektronischen Signatur ist somit, entgegen der qualifizierten elektronischen Signatur, zum Erstellen einer rechtsgültigen elektronischen Unterschrift keine Signaturkarte und kein Kartenlesegerät notwendig.