Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen, soweit sie in Architekten- und Ingenieurleistungen bestehen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, gelten zusätzlich die Bestimmungen des Abschnitts 6 (§§ 73 ff.) der VgV. Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Wettbewerb nach § 17 VgV oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 VgV vergeben (§ 74 VgV).