Nach § 15 Abs. 3 VgV können öffentliche Auftraggeber beim offenen Verfahren in Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit, die eine Einhaltung der in § 15 Abs. 2 VgV geregelten Mindestfrist von 35 Tagen unmöglich machen, eine (Angebots-)Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
Eine Fristverkürzung nach § 15 Abs. 3 VgV setzt somit eine hinreichend begründete Dringlichkeit voraus. Der Begriff der Dringlichkeit ist im Gesetz nicht definiert. Nach Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2014/24/EU muss es sich nicht notwendigerweise um eine extreme Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nichts zu verantwortende Ereignisse handeln. Die „hinreichend“ begründete Dringlichkeit unterscheidet sich damit komplett von der Dringlichkeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV. Dringlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 VgV bedeutet somit eine nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Eilbedürftigkeit der beabsichtigten Beschaffung. Die Eilbedürftigkeit muss sich regelmäßig aus Umständen ergeben, die nicht der organisatorischen Sphäre des öffentlichen Auftraggebers selbst zuzurechnen sind.
Nach § 15 Abs. 3 VgV muss die Dringlichkeit hinreichend begründet sein. Die Gründe der Dringlichkeit müssen somit objektiv vorliegen, hinreichend dokumentiert und überprüfbar sein.
Weitere Voraussetzung einer Fristverkürzung aufgrund Dringlichkeit gem. § 15 Abs. 3 VgV ist, dass die Einhaltung der Mindestfrist gem. § 15 Abs. 2 VgV von 35 Tagen in Folge der Dringlichkeit unmöglich sein muss.
Liegen die Voraussetzungen für eine Fristverkürzung gem. § 15 Abs. 3 VgV vor, kann eine Frist von 15 Tagen, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, festgelegt werden. Nach § 15 Abs. 3 VgV darf diese Frist nicht unterschritten werden, so dass es sich um eine absolute Mindestfrist handelt. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch auch jede andere Zeitspanne zwischen 15 und 35 Tagen festlegen.