Nach § 16 Abs. 8 VgV kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist von mindestens 30 Tagen gem. § 16 Abs. 5 VgV um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
Die Fristverkürzung gilt gem. § 16 Abs. 5 VgV nur für die regelmäßige Mindestfrist von 30 Tagen. Die Mindestfrist von 15 Tagen nach § 16 Abs. 7 VgV kann nach dem eindeutigen Wortlaut nicht um fünf Tage verkürzt werden.
Voraussetzung ist nach § 16 Abs. 8 VgV, dass der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert. Da mit Ablauf der Übergangsfristen gem. § 81 VgV alle öffentlichen Auftraggeber zur (mit wenigen Ausnahmen) ausschließlichen Zulassung elektronisch übermittelter Angebote verpflichtet werden, stellt die in § 16 Abs. 8 VgV enthaltene Möglichkeit zur Fristverkürzung faktisch eine regelmäßige Fristverkürzung dar. Die Mindestfrist gem. § 16 Abs. 5 und Abs. 8 VgV beträgt somit faktisch 25 Tage.