Nach § 101 Abs. 1 GWB sind Konzessionsgeber
- öffentliche Auftraggeber gem. § 99 Nr. 1 bis 3 GWB, die eine Konzession vergeben,
- Sektorenauftraggeber gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB, die eine Sektorentätigkeit gem. § 102 Abs. 2 bis 6 GWB ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben und
- Sektorenauftraggeber gem. § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB, die eine Sektorentätigkeit gem. § 102 Abs. 2 bis 6 GWB ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.