Der Begriff Korruption steht für Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung.
Bestechung liegt gem. § 299 Abs. 2 StGB vor, wenn ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländische Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, das er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzte.
Bestechlichkeit liegt gem. § 299 Abs. 1 StGB vor, wenn ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
Eine Vorteilsannahme liegt gem. § 331 Abs. 1 StGB vor, wenn ein Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Eine Bestechlichkeit eines Amtsträgers liegt gem. § 332 StGB vor, wenn ein Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.
Entsprechend liegt eine Vorteilsgewährung nach § 333 StGB vor, wenn ein Täter einem Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
Eine Bestechung eines Amtsträgers nach § 334 StBG liegt vor, wenn der Täter einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.