Aufgrund von § 129 GWB dürfen in Landesgesetzen Ausführungsbedingungen festgelegt werden, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat. Von dieser Ermächtigung haben alle Bundesländer mit Ausnahme von Bayern Gebrauch gemacht.
In Nordrhein-Westfalen z.B. gibt es das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
(Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen-TVgG NRW). Die Landesvergabegesetze regeln Teilaspekte des Vergaberechts. Gegenstand der dort geregelten Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, sind insbesondere die Einhaltung von Tariftreue- und Mindestlohnpflichten, die Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen und auch die Mittelstandsförderung.