Der Begriff Leasing bezeichnet eine Sondervertragsform des deutschen Rechts. Leasing leitet sich aus dem Englischen „to lease“ ab und bedeutet „mieten“ bzw. „pachten“. Anders als der Mietvertrag in §§ 535 ff. BGB und der Pachtvertrag in §§ 581 ff. BGB ist der Leasingvertrag jedoch nicht gesetzlich normiert. Deshalb werden die Vorschriften über Miet- und Kaufverträge auf den Leasingvertrag analog angewandt.
Im wirtschaftlichen und juristischen Alltag existieren unterschiedliche Formen von Leasingverträgen. Grundsätzlich verpflichtet sich durch den Leasingvertrag ein Leasinggeber (der Eigentümer der Leasingsache) einem Leasingnehmer, ihm an der Leasingsache ein Nutzungsrecht gegen Zahlung einer Leasingrate zu gewähren. Der Leasinggeber bleibt Eigentümer des Leasinggegenstands. Die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten unterscheiden sich in der Regel deutlich zu den bei Mietverträgen entstehenden Rechten und Pflichten.
Mietverträge werden oft auf unbestimmte Zeit geschlossen, Leasingverträge hingegen zeichnet ein vertraglich festgelegter Zeitraum zur Nutzungsüberlassung aus. Weiterhin werden bei Leasingverträgen die aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen (insbesondere Wartung, Gefahr der Beschädigung und des Untergangs der Sache) auf den Leasingnehmer abgewälzt, während diese Pflichten bei Mietverträgen in aller Regel dem Vermieter obliegen. Leasingverträge enthalten zudem des Öfteren eine Kaufoption, nach der dem Leasingnehmer mit Ablauf des Leasingvertrags die Möglichkeit eingeräumt wird, den Leasinggegenstand dem Leasinggeber abzukaufen.