Preise müssen im Angebot in der vom Auftraggeber geforderten Form aufgeschlüsselt angeboten werden (Einheitspreise). Es ist zwar einem Bieter grundsätzlich nicht schlechthin verwehrt, einzelne Positionen unter seinen Kosten anzubieten. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bieter die zu deckenden Gesamtkosten nach Belieben einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses zuordnen darf. Öffentliche Auftraggeber haben grundsätzlich ein Interesse daran, dass die Preise durchweg korrekt angegeben werden, denn Zahlungspflichten der Auftraggeber können durch die Verlagerung einzelner Preisbestandteile manipuliert werden. So gewinnen die Einheitspreise regelmäßig Bedeutung bei Nachträgen und bei Abschlagszahlungen. Verlagert der Bieter diese für einzelnen Positionen seines Leistungsverzeichnisses eigentlich vorgesehen Preise ganz oder teilweise in andere Positionen, liegt eine unzulässige Mischkalkulation vor und der Bieter ist mit seinem Angebot auszuschließen.