Was ist ein Missbrauchstatbestand im Vergaberecht?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Unternehmen, das einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach § 160 GWB gestellt oder eine sofortige Beschwerde nach § 171 GWB erhoben hat, dem Gegner und den übrigen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts vorliegt.
Solche Missbrauchstatbestände sind nach § 180 Abs. 2 GWB insbesondere:
- Die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken,
- die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;
- einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.