Was ist Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter?
In Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte haben öffentliche Auftraggeber nach § 134 GWB eine Mitteilungspflicht, bzw. Informationspflicht.
Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, müssen über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert werden.
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Wann ist ein angenommenes Angebot unwirksam?
Ein Vertrag mit dem Unternehmen, dessen Angebot angenommen werden soll, darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden.
Nach § 135 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Mitteilungspflicht des § 134 GWB verstoßen hat und dieser Verstoß im Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Mitteilungspflichten nach § 62 VGV
Auch die Vergabeverordnung enthält eine Mitteilungspflicht an Bewerber und Bieter.
Nach § 62 Abs. 1 VgV teilt der öffentliche Auftraggeber jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit.
Gleiches gilt für die Entscheidung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten, einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation veröffentlicht wurde.
Nach § 62 Abs. 2 VgV besteht darüber hinaus eine Mitteilungspflicht auf Antrag. Danach muss der öffentliche Auftraggeber auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform
- jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags,
- jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots,
- jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots
- sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und jeden Bieter
über den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des wettbewerblichen Dialogs mit den Bietern unterrichten.