Was ist Offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit?
In einem Nachprüfungsverfahren prüft die Vergabekammer den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
Nur sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten).
Über einen offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Antrag kann die Vergabekammer unmittelbar entscheiden.
Damit wird eine Verzögerung des Vergabeverfahrens durch einen offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Antrag verhindert.