Bei Tariftreue- und Vergabegesetzen handelt es sich um gesetzliche Regelungen, die Öffentlichen Auftraggebern vorschreiben auch sogenannte vergabefremde Kriterien (z.B. Tariftreue, Mindestlohn oder aber auch soziale oder ökologische Kriterien) bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen. Zum Erlass von Tariftreue und Vergabegesetzen sind die einzelnen Bundesländer ermächtigt. Mit Ausnahme von Bayern gibt es seit 1. Januar 2015 in allen Bundesländern Tariftreue- und Vergabegesetze (für Nordrhein-Westfalen gilt beispielsweise das TVgG-NRW).
Den Kern der Regelungen bilden Bestimmungen, mit denen der Druck auf die Löhne beim Wettbewerb um öffentliche Aufträge begrenzt werden soll. Es finden sich in den aktuellen Gesetzesfassungen hierzu vor allem drei Ansätze:
- Verpflichtung zur Abgabe einer Tariftreueerklärung, wenn allgemeinverbindliche Tarifverträge und Mindestlöhne vorhanden sind.
- Verpflichtung zu einer umfassenden Tariftreueregelung für den öffentlichen Nahverkehr, die sich auch auf nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge beziehen kann.
- Bei Vorhandensein eines allgemeinen vergabespezifischen Mindestlohns muss dieser bei der Durchführung öffentlicher Aufträge als absolute Untergrenze bezahlt werden.
In vielen Tariftreue- und Vergabegesetzen werden weitere soziale Kriterien genannt. Vorrangig handelt es sich um folgende Ansätze:
- Bei der Vergabe soll darauf geachtet werden, dass der Auftragnehmer ausbildet, für eine angemessene Berücksichtigung von Beschäftigten mit Behinderungen sorgt oder dass er sich für eine betriebliche Frauenförderung einsetzt.
- Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) wie z. B. das Verbot von Gefangenen- und Kinderarbeit.
Eine zunehmende Bedeutung spielen auch ökologische Kriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Vorrangig geht es um:
- den Kauf umweltfreundlicher Produkte und
- die Verwendung umweltschonender Verfahren und Materialien bei der Ausführung öffentlicher Aufträge.
Die Tariftreue- und Vergabegesetzen gehen vom „wirtschaftlichsten“, nicht dem preiswertesten Angebot aus, das bei öffentlichen Ausschreibungen den Zuschlag erhalten soll. Entscheidend ist der gesamtwirtschaftliche Blickwinkel, der auch soziale und ökologische Folgekosten berücksichtigt.