Nach der gesetzlichen Definition in § 22 Abs. 1 UVgO sind Teillose Leistungen, die in der Menge aufgeteilt vergeben werden.
In Vergabeverfahren werden die zu vergebenden Aufträge regelmäßig in kleinere Auftragseinheiten aufgeteilt, die sogenannten Lose. Bei der Losvergabe wird eine Ausschreibung also in mehrere, voneinander unabhängige Teilaufträge geteilt. Die Aufteilung erfolgt entweder nach der Menge oder es erfolgt eine Trennung nach Art und Fachgebiet. Wird die Vergabe nach der Menge geteilt, liegen Teillose vor, die auch als Mengenlose bezeichnet werden. Nach Art oder Fachgebiet aufgeteilte Aufträge werden als Fachlose bezeichnet.