Die VergStatVO dient der Schaffung einer verlässlichen Datengrundlage über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Mit den Daten soll u.a. der wirtschaftliche Einsatz von Haushaltsmitteln optimiert werden. Die VergStatVO regelt in ihren Vorschriften die Übermittlung sowie die Verwendung der Daten.
Auftraggeber übermitteln die nach § 3 VergStatVO i.V.m. den Anlagen 1-6 für den Oberschwellenbereich und nach § 4 VergStatVO für den Unterschwellenbereich festgelegten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Einzelheiten zur Übermittlung regelt das BMWi durch Allgemeinverfügung (§ 6 VergStatVO). Die Übermittlung im Oberschwellenbereich soll vollautomatisch durch Auslesung der Bekanntmachungsformulare erfolgen, während im Unterschwellenbereich die elektronisch gestützte Eingabe von Daten erforderlich wird. Damit entfällt im Oberschwellenbereich der bisherige Papieraufwand für statistische Zwecke, während im Unterschwellenbereich ein nur geringer Aufwand entstehen soll.
Die verschiedenen Auswertungs-, Veröffentlichungs- und Datenbereitstellungsmöglichkeiten der an das BMWi übermittelten Daten werden
in §§ 6, 7 VergStatVO geregelt. So leitet das BMWi die Daten eines Kalenderjahres an das statistische Bundesamt weiter, das bis spätestens 30.04. des Folgejahres eine Vergabestatistik erstellt (§ 6 Abs. 1 VergStatVO).