Im Rahmen eines Vergabeverfahrens sind sowohl auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers, als auch auf Seiten der Bewerber und Bieter vielfältige Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sanktioniert. Hierzu gehören u.a. wettbewerbswidrige Absprachen bei Ausschreibungen, Korruptionsdelikte bei der Auftragsanbahnung, Betrugs- und Untreuetaten bei der Beschaffung der finanziellen Mittel und der Abrechnung usw. In Betracht kommen also u.a. folgende Straftatbestände: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sowie verschiedene Ordnungswidrigkeiten, u.a. nach § 81 GWB.
Vergabestrafrechtliche und –bußgeldrechtliche Verfahren richten sich grundsätzlich gegen Einzelpersonen. Geldbußen können auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen verhängt werden (§ 30 OWiG).