Ein verspätet bei der Vergabestelle eingegangenes Angebot wird vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein verspätet abgegebenes Angebot im Vergabeverfahren noch berücksichtigt werden, wenn der Bieter nachweislich die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Bei der elektronischen Angebotsabgabe, also wenn Unternehmen ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b BGB mit Hilfe elektronischer Mittel gem. § 10 VgV übermitteln, muss daher sichergestellt werden, dass mit der Übertragung rechtzeitig begonnen wird.