Öffentliche Aufträge können in Form von Lieferaufträgen, Bauaufträgen und Dienstleistungsaufträgen erteilt werden (§ 103 GWB).
Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen (§ 103 Abs. 2 GWB).
Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
- von Bauleistungen im Sinne von § 103 Abs. 3 Nr. 1 GWB,
- eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gem. den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zu Gute kommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat (§ 103 Abs. 3 GWB).
Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht Lieferaufträge oder Bauaufträge sind (§ 103 Abs. 4 GWB).