Das Vier-Augen-Prinzip besagt, dass bei wichtigen Vorgängen nicht nur eine Person anwesend ist, sondern mindestens zwei Personen.
Im Vergaberecht ist das Vier-Augen-Prinzip insbesondere im Zusammenhang mit der Öffnung der Angebote kodifiziert. Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin durchgeführt (§ 55 Abs. 2 VgV, § 14 VOB/A, § 14 Abs. 2 VOL/A).
Ergänzung:
Neu hinzugekommen ist § 40 Abs. (2) UVgO Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote
(1)Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen. Dies gilt nicht, wenn nach § 12 Absatz 3 nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde.
(2)Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.