Liegen zwingende Ausschlussgründe vor, muss der Auftraggeber den Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen.
Was sind zwingende Ausschlussgründe?
Nach § 123 GWB sind zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne sind danach die Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straftaten (Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung, Vorteilsgewährung, Menschenhandel usw.). Zwingend auszuschließen sind danach auch Unternehmen, wenn wegen solcher Straftaten gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach 3 OWiG festgesetzt wurde. Einer solchen Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße in diesem Sinne steht die Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Von einem Ausschluss des Bieters in einem solchen Fall kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.
Wann muss ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen zwingend von einem Vergabeverfahren ausschließen?
Nach § 123 Abs. 4 GWB müssen öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren zwingend ausschließen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts-, oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Nach § 124 Abs. 4 Satz 2 GWB findet ein solcher Ausschluss dann nicht statt, wenn das Unternehmen seine Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Von einem Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung kann gem. § 124 Abs. 5 Satz 2 GWB abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre.
Wann sind Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen?
Nach § 57 VgV sind Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbesondere:
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder – nicht zugelassene Nebenangebote.