Zusammengstellt von Wolf-D. Glockner
Rechtsanwalt
Durch das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I - vom 21.03.2018 wurde
u.a. das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW geändert. Die Änderung ist am 30.03.2018 in Kraft getreten. Die bisherige Rechtsverordnung zum TVgG (RVO TVgG NRW) ist zum 30. März 2018 gänzlich außer Kraft getreten.
Entsprechend dem Gesetzeszweck wird das neugefasste TVgG NRW auf die notwendigen und wesentlichen Vorschriften zurückgeführt und bringt damit Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen.
Als unnötige Vorschriften entfallen insbesondere die bisher notwendigen Verpflichtungserklärungen.
Statt dessen ist nunmehr nur noch eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen notwendig. Das Gesetz besteht nunmehr nur noch aus vier gegenüber bisher 18 Paragraphen.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen betont in einer entsprechenden Mitteilung vom 29.03.2018, dass die Verschlankung des TVgG NRW und die Beachtung und Anwendung von Nachhaltigkeitsaspekten – insbesondere das Verbot der Kinderarbeit – in keinem Widerspruch stehen und die Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes keine Abkehr davon darstelle. Die Streichung „unnötiger“ Vorschriften wird vielmehr damit begründet, dass das Vergaberecht des Bundes bereits vorsieht, das Unternehmen bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten müssen und das zu diesen Verpflichtungen beispielsweise Mindestarbeitsbedingungen, aber auch internationale Abkommen gehören. Diese internationalen Abkommen umfassen auch die Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (sog. ILO-Übereinkommen). Dazu gehören das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahme zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.
Auch weist die Landesregierung in ihrer Mitteilung darauf hin, dass Vergabestellen darüber hinaus individuelle Nachweise und Zertifikate zu sozialen und ökologisch Nachhaltigkeitsaspekten einfordern können. Damit besteht in jeder Stufe eines Vergabeverfahrens die Möglichkeit konkret und wirkungsvoll Nachhaltigkeitsaspekte zu verfolgen. Es sei daher sichergestellt, dass auch das neugefasste TVgG NRW im Zusammenspiel mit den Regelungen des allgemeinen Vergaberechts alle gesetzlich festgelegten Qualitätsstandards gewährleistet und umfassend Nachhaltigkeitsanforderungen in Vergabeverfahren berücksichtigt werden können.
Für neue Vergabeverfahren ab dem 30.03.2018 bedeutet dies, dass gem. § 2 Abs. 6 TVgG nur noch eine vertragliche Regelung erforderlich ist, in der sich der Auftragnehmer zur Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet, insbesondere zur Einhaltung von für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen und des Mindestlohngesetzes. Der Auftraggeber muss berechtigt werden, die Einhaltung dieser Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Werden diese Pflichten durch den Auftragnehmer verletzt, muss der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen können. Ein Muster für diese vertragliche Regelung „Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen“ steht als Download unter www.vergabe.nrw.de zur Verfügung.
Daher werden alle bisherigen Verpflichtungserklärungen und allgemeine Geschäftsbedingungen bis auf die Nr. 2 der BVB TVgG-NRW (VOL 8c – national -; 513 EU) gegenstandslos. Sofern diese in einem laufenden Verfahren den Vergabeunterlagen beigefügt sind, ist dies unschädlich. Sie dürfen jedoch nicht mehr zum Gegenstand einer Entscheidung (z.B. Aufklärung, Nachforderung, Zuschlag) gemacht werden.