Zusammengstellt von Wolf-D. Glockner
Rechtsanwalt
Kernstück der Neuregelung sind die Einführung einer Bagatellgrenze von € 5.000,00 und die Einführung des Bestbieterprinzips. Gab es bisher lediglich in der Rechtsverordnung zum TVgG eine Bagatellgrenze von € 500,00 wird nun im Gesetz eine Bagatellgrenze in Höhe eines Auftragswerts von € 5.000,00 eingeführt, ab der das TVgG anwendbar ist. Ab dieser Bagatellgrenze von € 5.000,00 bis zu einem Auftragswert von € 20.000,00 sind die §§ 6 und 7 des TVgG anwendbar. Erst ab einem Auftragswert ab € 20.000,00 ist das TVgG in vollem Umfang anwendbar.
Die Einführung des Bestbieterprinzips bedeutet, dass zukünftig Bieter davon befreit sind, mit dem Angebot die nach dem TVgG erforderlichen schriftlichen Nachweise und Erklärungen vorzulegen. Dies muss zukünftig nur der Bieter, der nach Durchführung der Angebotswertung für den Zuschlag in Betracht kommt, also der Gewinner der Ausschreibung. Damit werden neben den Bietern insbesondere die öffentlichen Auftraggeber entlastet. Sie müssen zukünftig nur die Nachweise und Erklärungen für ein Angebot prüfen.
Durch das Bestbieterprinzip und die Bagatellgrenze von € 5.000,00 soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen die Chance eröffnet werden, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben und so die Zahl der Bieter erhöht werden.
Die Neufassung des Gesetzes tritt am 01.04.2017 in Kraft.
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