Der Auftraggeber kann Vergabeunterlagen nachträglich verändern, wenn sich die Änderungen lediglich auf die Korrekturen von Fehlern oder Ungenauigkeiten beschränken. Dies gilt auch, wenn Änderungen und Ergänzungen nur gering sind und die Grundlagen des Wettbewerbs und der Preisbildung nicht grundlegend verändert werden.
Eine grundlegende Änderung liegt regelmäßig nicht vor, wenn einzelne Positionen verändert werden, geringfügige zusätzliche Leistungen hinzu kommen oder sich die Vertragszeit unwesentlich verschiebt. Muss der Auftraggeber die Vergabeunterlagen grundlegend ändern, kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben.
Bieter dürfen grundsätzlich keine Änderungen an den Vergabeunterlagen, bzw. Vertragsunterlagen vornehmen, z.B. durch Streichungen oder Hinzufügungen. Änderungen führen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebots. Auch die Beifügung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) kann eine Änderung darstellen und zum Ausschluss des Angebots führen.