Alternativ- oder Wahlpositionen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Auftraggeber sich die Entscheidung zwischen zwei verschiedenen Ausführungsvarianten vorbehält. Solche Positionen dürfen in öffentlichen Ausschreibungen nicht verwendet werden, da der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Leistungen eindeutig festlegen muss.
Allerdings können alternative Ausführungsvarianten dem Wettbewerb unterstellt werden, indem der Auftraggeber im Einzelnen benennt, unter welchen objektiven Voraussetzungen, die jeweilige Alternative zur Ausführung kommt.