Bedarfsposition (Bedarfsleistung, Eventualposition) sind Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis, deren Beauftragung bei Erstellung der Vergabeunterlagen noch nicht feststeht und die vom Auftraggeber daher unter einem Vorbehalt gestellt werden. Sie können im Bedarfsfall zusätzlich beauftragt werden.
Die Aufnahme einer Bedarfsposition in die Vergabeunterlagen ist vergaberechtlich nur eingeschränkt zulässig. Sie ist nicht zu beanstanden, wenn im Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen für den Auftraggeber nicht voraussehbar und zumutbar aufzuklären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen bei der Auftragsausführung erforderlich seien werden, daran ein anzuerkennendes Bedürfnis besteht und Bedarfspositionen in den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich als solche gekennzeichnet sowie bei verständiger Sicht der Dinge für einen fachkundigen Bieter als solche unzweideutig zu erkennen sind.