Die Höhe des Auftragswerts bzw. Auftragsvolumens entscheidet darüber, ob ein nationales oder europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist und ob die Vergabe der Kontrolle durch die Vergabekammern und Oberlandesgerichte unterliegt. Maßgebend ist, ob der vorab geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die jeweiligen Schwellenwerte ergeben sich aus § 106 Abs. 2 GWB.
Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 VgV).