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Schwellenwerte

Ab einem gewissen Auftragswert einer Ausschreibung haben öffentliche Auftraggeber das sog. GWB-Vergaberecht anzuwenden, das auf der Umsetzung von entsprechenden Vergaben in EU-Richtlinien beruht. Nach Erreichen der Schwellenwerte müssen Aufträge europaweit ausgeschrieben werden unter Berücksichtigung zwingend anzuwendender Ausschreibungsverfahren und Bekanntmachungsmustern.

Die Schwellenwerte bilden das wichtigste Abgrenzungsmerkmal für die Frage, welche Regeln und Vorschriften von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie der Ausrichtung von Wettbewerben zu beachten sind.


Höhe der Schwellenwerte 2024/2025

 

Mit Beginn der Vergabeverfahren ab 01. Januar 2024 gelten folgende EU-Schwellenwerte:

Klassischer Auftraggeber (2014/24/EU)

Bauleistungen: 5.538.000,- €

Liefer- und Dienstleistungen: 221.000,- € 

Zentrale Regierungsbehörden: 143.000,- € 

Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)

Bauleistungen: 5.538.000,- €

Liefer- und Dienstleistungen: 443.000,- € 

Konzessionen 2014/23/EU

Konzessionen:  5.538.000,- € 

 

Die genannten Werte gelten ab Beginn für 2024/2025.

 

Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert (sog. Oberschwellenbereich), findet gem. § 106 Abs. 1 GWB das sog. GWB-Vergaberecht Anwendung. Dieses ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – Teil 4 und in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) geregelt, sowie in der Sektorenverordnung (SektVO), der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Nur in diesem Oberschwellenbereich kann ein unterlegener Bieter oder Bewerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern und gegebenenfalls den Oberlandesgerichten geltend machen. Aufträge im Oberschwellenbereich müssen europaweit ausgeschrieben werden unter Berücksichtigung zwingend anzuwendender Ausschreibungsverfahren und Bekanntmachungsmustern. Diese werden durch die EU-Kommission vorgegeben.


Vergaben unterhalb der Schwellenwerte

Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte (sog. Unterschwellenbereich) findet traditionell das Haushaltsrecht Anwendung. Über entsprechende Verweise in der Bundeshaushaltsordnung sowie in den Landeshaushaltsverordnungen/Landesvergabegesetzen finden folgende Regelungen Anwendung: Für die Vergabe von Dienstleistungen bei Vergaben des Bundes und seiner Behörden die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) und bei Vergaben auf Landes- und Kommunalebene die Unterschwellenvergabeordnung – UVgO, sofern sie in Kraft getreten ist und in der für das Land geltenden Fassung, ansonsten die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A). Für die Vergabe von Bauleistungen findet im Unterschwellenbereich die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 1: Basisparagraphen, allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) Anwendung.


Gültigkeit der Schwellenwerte

Die jeweiligen Schwellenwerte ergeben sich aus den Vorschriften der jeweiligen EU-Richtlinien, auf die in § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GWB verwiesen wird. Es handelt sich um sog. dynamische Verweisungen, d.h. die Schwellenwerte gelten unmittelbar in der jeweiligen Fassung der EU-Richtlinien. Nach Art. 106 Abs. 3 GWB gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.


Berechnung der Schwellenwerte

Zur Ermittlung ob der jeweilige Schwellenwert erreicht wird, ist vom öffentlichen Auftraggeber ein voraussichtlicher Auftragswert zu schätzen. Die Schätzung des Auftragswerts ist in § 3 Vergabeverordnung – VgV geregelt. Bei der Schätzung des Auftragswerts ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung – VgV - vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen.


Losvergabe und Schwellenwerte

Besonderheiten bestehen nach § 3 Abs. 7, 8 und 9 Vergabeverordnung – VgV – bei der Losvergabe.

Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu Grunde zu legen.

Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt die Vergabeverordnung, also das Recht des Oberschwellenbereichs für die Vergabe jedes Loses.

Für Lieferaufträge ist dieser Grundsatz dahingehend eingeschränkt, dass er nur für Lose über gleichartige Leistungen gilt. Der geschätzte Auftragswert errechnet sich in diesem Fall also aus dem Wert aller Lose mit einer gleichartigen Leistung.

Allerdings kann der öffentliche Auftraggeber gem. § 3 Abs. 9 Vergabeverordnung – VgV – in diesen Fällen von der Anwendung der Vergabeverordnung, also der Regeln des Oberschwellenbereichs teilweise absehen. Wenn der geschätzte Nettowert eines Loses bei Liefer- oder Dienstleistungen unter 80.000 €, bzw. bei Bauleistungen unter 1.000.000 € liegt, kann der öffentliche Auftraggeber von der Anwendung der Vergabeverordnung auf das betreffende Los/die betreffenden Lose absehen, muss dieses Los/diese Lose also nicht europaweit ausschreiben, wenn die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 % des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.


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Ausschreibungen und eVergabe
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