Bieter müssen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn zwingende Ausschlussgründe vorliegen, § 123 GWB. Bieter können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn fakultative Ausschlussgründe vorliegen, § 124 GWB, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, § 6 Abs. 5 VOL/A.
Zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne sind z.B. die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten. Fakultative Ausschlussgründe sind z.B. die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder der Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge.
Ergänzend regelt § 31 UVgO die Auswahl geeigneter Unternehmen sowie den Ausschluss von Bewerbern und Bietern.