Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben, öffentlich bekannt zu machen, § 37 Abs. 1 GWB, § 12 Abs. 1 VOB/A, § 12 VOL/A. Die Pflicht zur Bekanntmachung der Auftragsvergabe folgt aus dem Transparenzgrundsatz. Bewerber und Bieter können sich bei einer öffentlichen Ausschreibung nur beteiligen, wenn sie von der geplanten Ausschreibung Kenntnis haben. An die Bekanntmachung werden hohe Anforderungen gestellt. Die Bekanntmachung stellt für die Bieter die einzige Möglichkeit dar, sich über das Vergabeverfahren zu informieren und dann auf der Grundlage dieser Informationen die Entscheidung über eine Teilnahme oder Nichtteilnahme zu treffen. Daher muss der Auftraggeber die Bekanntmachung aus der Perspektive eines möglichen Bewerbers fertigen und dabei berücksichtigen, welche Informationen für die Entscheidung eines Bewerbers über eine mögliche Teilnahme erforderlich sind.
Grundsätzlich wird bei der Bekanntmachung zwischen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich und im Unterschwellenbereich unterschieden. Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, die europaweit auszuschreiben sind, muss auch die Bekanntmachung europaweit erfolgen. Hierfür stehen gesonderte Formulare bereit, die durch den Auftraggeber zu verwenden sind. Im Unterschwellenbereich, also bei der nationalen Auftragsvergabe, muss auch die Bekanntmachung nur national erfolgen und der öffentliche Auftraggeber ist in seiner Gestaltung freier.
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A und § 12 Abs. 2 VOL/A enthalten eine Liste der Angaben, die abhängig vom Auftragsgegenstand in die Bekanntmachung aufgenommen werden sollen. Bekanntmachungsmuster zum Download - In der Praxis verwenden Auftraggeber häufig auch für die nationalen Bekanntmachungen die Gliederung der europaweiten Bekanntmachung.
Bei europaweiten Ausschreibungen muss die Bekanntmachung zwingend im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen, das ausschließlich elektronisch herausgegeben wird. Auf der Seite ted.europa.eu können interessierte Bewerber Einblick in alle aktuellen Bekanntmachungen nehmen. Dort besteht auch eine Suchfunktion, die das Auffinden von Aufträgen mit bestimmten Auftragsgegenständen und/oder bestimmten Regionen möglich macht. Für den Auftraggeber steht auf der Seite simap.ted.europa.eu ein Portal für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen zu Verfügung. Bei der Veröffentlichung sind zwingend die vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die darin enthaltenen Angaben sind weitgehend selbsterklärend. Für den Ort werden jedoch sog. NUTS-Codes verwendet, für den Auftragsgegenstand sog. CPV-Codes. Neben der zwingenden Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union ist eine Veröffentlichung der Ausschreibung auch in nationalen Medien und Bekanntmachungsblättern möglich, die jedoch erst nach Absendung der Bekanntmachung an das europäische Amt für Veröffentlichungen erfolgen darf, da ansonsten der nationale Bieter einen Zeitvorsprung vor Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten hätte.
Bei nationalen Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte erfolgt die Veröffentlichung der Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen.
Ergänzung:
Unterhalb der Schwellenwerte regelt neuerdings bei Liefer- und Dienstleistungen §28 UVgO die Anforderungen einer Ausschreibung.