Beschränkte Ausschreibung ist eine Verfahrensart für nationale Vergabeverfahren. Bei solchen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, hat der Auftraggeber grundsätzlich das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung zu wählen (§ 3 Abs. 1 VOB/A).
Im Auftragsportal des Deutschen Ausschreibungsblattes können Sie zu beschränkten Verfahren eingeladen werden. Mit dem Hinterlegen eines erhaltenen Einladungscodes können Sie zur Angebotsabgabe bei Freihändigen und Beschränkten Vergaben aufgefordert werden.
Der Auftraggeber kann eine beschränkte Ausschreibung als Verfahrensart nur wählen, wenn die im einzelnen definierten Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 VOB/A werden bei beschränkter Ausschreibung Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, ggf. nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb).
Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig bei Auftragswerten ohne Umsatzsteuer bis zu € 50.000,00 bei Ausbaugewerken, bis zu € 150.000,00 bei Tiefbaugewerken und bis zu € 100.000,00 bei übrigen Gewerken oder wenn eine öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gehabt hat oder wenn eine öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
Eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist zulässig, wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann oder wenn die Bearbeitung des Angebots einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert. Bei einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb ermittelt der Auftraggeber zunächst geeignete Bieter durch einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb. Anschließend fordert er diese zur Abgabe eines Angebots auf. Er kann dabei die Zahl der Bieter, die er zur Angebotsabgabe auffordert, im Vorfeld beschränken. Es sollen jedoch mehrere, bei Bauvergaben im allgemeinen mindestens drei geeignete Bewerber aufgefordert werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A).
In Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte entspricht das "nicht offenes Verfahren" dem Verfahren der beschränkten Ausschreibung.