Es gibt öffentliche Auftraggeber, die alle Bieter, die die Vergabeunterlagen angefordert haben, zu sog. Bieterkonferenzen einladen und dann dort über Einzelheiten der Ausschreibungsbedingungen informieren.
Solche Bieterkonferenzen sind wettbewerbsrechtlich höchst problematisch und sollten unterlassen werden. Der öffentliche Auftraggeber verstößt damit gegen den Grundsatz der Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb, gem. § 97 Abs. 1 GWB. Dieser umfasst auch den Geheimwettbewerb.
Die teilnehmenden Unternehmen sollen nicht erkennen, welche anderen Unternehmen die Vergabeunterlagen angefordert haben. Dadurch soll vermieden werden, dass sich teilnehmende Unternehmen untereinander absprechen können.