Die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den Unternehmen, die am Vergabeverfahren teilnehmen, ist eine Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Wettbewerbsgrundsatzes. Ein echter Bieterwettbewerb ist nur gewährleistet, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlage und Angebotskalkulation seiner Mitbewerber anbietet. Praktisch wird die Geheimhaltung dadurch gewährleistet, dass die Angebote in einem verschlossenen Umschlag bzw. – bei elektronischen Angeboten – verschlüsselt eingereicht werden müssen. Von den Auftraggebern sind die Angebote vertraulich zu behandeln.
Soweit Bieter durch einen entsprechenden Informationsaustausch mit einem Mitbewerber die Gemeinhaltungspflicht verletzen, können ihre Angebote ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sie eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben.