Nach § 38 Abs. 3 VgV kann die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf 10 Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation gem. § 38 Abs. 1 VgV veröffentlicht.
Grund für diese Fristverkürzung ist die Tatsache, dass interessierte Unternehmen durch eine Vorinformation frühzeitig über die beabsichtigte Beschaffung und das vorgesehene Vergabeverfahren informiert werden. Sie erhalten dadurch bereits sehr frühzeitig wichtige Informationen über beabsichtigte Vergabeverfahren und können sich bereits im Vorfeld über die Ausschreibung vorbereiten.
Um diese Fristverkürzung zu bewirken, muss die Vorabinformation bestimmten Formalien entsprechen. Die Vorinformation muss mindestens 35 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt worden sein und höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt worden sein (§ 38 Abs. 3 VgV). Für die Veröffentlichung einer Vorinformation existiert ein eigenes Standardformular, das zwingend zu verwenden ist (§ 38 Abs. 2 VgV).