Der Gleichbehandlungsgrundsatz gehört neben dem Transparenzgrundsatz und dem Wettbewerbsgrundsatz zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen jedes Vergabeverfahrens. Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet (§ 97 Abs. 2 GWB). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist in allen Phasen des Vergabeverfahrens zu beachten und verlangt, dass allen Bewerbern und Bietern gleiche Chancen beim Zugang zum Wettbewerb und der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, eingeräumt werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass keiner der Bieter relevante Informationsvorsprünge haben darf, also auch nicht vorbefasste Unternehmen oder Projektanten, dass für alle Bieter einheitliche Fristen und Eignungs- und Zuschlagskriterien gelten und dass diese Kriterien auf alle Bieter gleichmäßig angewendet werden.