Soweit ein Vergabeverfahren nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, ergibt sich die Notwendigkeit einer öffentlichen Ausschreibung aus dem Haushaltsrecht. Nach § 30 des Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz) – HGrG – muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.