Von einer interkommunalen Kooperation wird gesprochen, wenn Kooperationsvereinbarungen zwischen öffentlichen Auftraggebern im kommunalen Bereich geschlossen werden. Solche Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossen werden, sind vergaberechtsfrei wenn
- der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicher zu stellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden,
- die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nr. 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interessen bestimmt wird und
- die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 % der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nr. 1 erfasst sind (§ 108 Abs. 6 GWB).
Unter diesen Voraussetzungen ist somit die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen möglich ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das auch Dritten die Möglichkeit eröffnet, ein Angebot abzugeben.
Ausgeschlossen ist eine Beteiligung privater Unternehmen an der Kooperation.
Beispiele für eine Interkommunale Kooperation sind die Übertragung einer Aufgabe von einer Gemeinde auf die andere oder die Bildung eines Zweckverbandes.