Das EU-Vergaberecht, also das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte, wird auch als Kartellvergaberecht bezeichnet.
Dieses Bezeichnung beruht darauf, dass das EU-Vergaberecht, das in Deutschland insbesondere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt ist, in erster Linie den freien Wettbewerb im Binnenmarkt der Europäischen Union sicherstellen will, der auf den vier Grundfreiheiten freier Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit und freier Kapital- und Zahlungsverkehr beruht.
Kartell ist dabei ein Kurzbegriff für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen. Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.