Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das GWB enthält in seinem Teil 4 „Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen“ in den §§ 97 ff. grundlegende Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und über das Nachprüfungsverfahren, also den Rechtsschutz.
Nach § 106 gilt der 4. Teil des GWB für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
Der vierte Teil des GWB enthält jedoch auch Grundsätze der Vergabe, die für alle Vergabeverfahren Anwendung finden, wie z.B. den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Transparenzgrundsatz und den Wettbewerbsgrundsatz in § 97.